Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit | Haufe Personal ... (2024)

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin

Prof. Dr. Reinhard Vossen

1 Allgemeines

Rz. 1

Durch §9a TzBfG i.d.F. von Art.1 Nr.4 des "Gesetzzur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist in Ergänzung zu dem zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§8 TzBfG) mit Wirkung vom 1.1.2019 ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit – Anspruch auf Brückenteilzeit – geschaffen worden.[2] Dieser Anspruch, der auch im Rahmen eines sog. Blockmodells[3] gilt[4], setzt im Vergleich zu den befristeten Teilzeitansprüchen des BEEG (§15 Abs.4), PflegeZG (§3) oder FPfZG (§§2, 2a) keinen familienbezogenen Anlass voraus.[5]

Er steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilzeitarbeit gleichermaßen zu.[6]

Rz. 2

Arbeitnehmer erhalten durch §9a TzBfG die Möglichkeit, wunschgemäß für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten, ohne – wie nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage für den Fall der berechtigten Ablehnung des Wunsches eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß §9 TzBfG a.F. – befürchten zu müssen, auf unbestimmte Zeit in Teilzeit zu arbeiten.[7] Anspruchsvoraussetzung und das Verfahren der Antragstellung entsprechen überwiegend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit in §8 TzBfG. Deshalb wird in §9a TzBfG wiederholt auf die entsprechenden in der Praxis bekannten und genutzten Regelungen in §8 TzBfG verwiesen. Dadurch wird es Arbeitnehmern und Arbeitgebern erleichtert, die Vorschriften zur Brückenteilzeit anzuwenden.[8]

[1] BGBl. I S.2384.

[2] BT-Drucks. 19/3452 S.17; zu §9a TzBfG ausführlich Bayreuther, NZA 2018, 1577 ff.; Boecken/Hackenbroich, DB 2018, 956 ff.; Jost, BB 2019, 2036 ff.; Löwisch, BB 2018, 3061, 3063 ff.; Mayer, AuR 2019, 104 ff.; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118 ff.; St. Müller, FA 2019, 2 ff.; Plum, MDR 2019, 129 ff.; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673 ff.; vgl. auch Bayreuther, NZA 2018, 566 ff.; Kleinebrink, DB 2018, 1147, 1150 f.;Schiefer/Köster/Borchard/Korte, BB 2018, 1341, 1345 f.; Thüsing, BB 2018, 1076 ff.

[3] Hierzu Vossen, §8, Rz.30.

[4] LAG Hamburg, Urteil v. 4.3.2020, 5 SaGa 2/19, Juris; vgl. auch Jost, BB 2019, 2036, 2037.

[5] Bayreuther, NZA 2018, 1577, 1578; vgl. auch ArbG Hamburg, Urteil v. 4.11.2019, 4 Ga 3/19, Juris (nachfolgend LAG Hamburg, Urteil v. 4.3.2020, 5 SaGa 2/19, Juris); Mayer, AuR 2019, 104, 105; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118; Plum, MDR 2019, 129, 130 f.; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3675.

[6] BT-Drucks. 19/3452 S.1; St. Müller, FA 2019, 2; Plum, MDR 2019, 129, 131; vgl. auch HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, §9a TzBfG, Rz.2.

[7] BT-Drucks. 19/3452 S.18; vgl. auch St. Müller, FA 2019, 2 ff.; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673.

[8] BT-Drucks. 19/3452 S.17; kritisch Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673 f.

2 Anwendungsvoraussetzungen (Abs.1)

Rz. 3

Nach §9a Abs.1 Satz1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, wie bei der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach §8 Abs.1 TzBfG[1], einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit für einen im Voraus begrenzten Zeitraum erst geltend machen, wenn sein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber – rechtlich ununterbrochen[2] – länger als 6 Monate bestanden hat. Wie in §8 Abs.1 TzBfG[3] kann es auch bei dieser Wartezeit zu einer Anrechnung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses auf ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber kommen, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.[4] Im Unterschied zur zeitlich unbegrenzten Teilzeitarbeit setzt der Anspruch auf begrenzte Teilzeit nach §9a Abs.1 Satz3 TzBfG voraus, dass der Arbeitgeber in seinem Unternehmen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs[5] i.d.R.[6] mehr als 45 Arbeitnehmer – pro Kopf[7] – beschäftigt. Dabei werden gemäß §9a Abs.7 TzBfG die Personen in Berufsbildung nicht berücksichtigt.[8] Im Schrifttum wird erörtert, ob Leiharbeitnehmer, deren Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu §23 Abs.1 Satz3 KSchG[9] mitzurechnen sind.[10] Dies dürfte zu verneinen sein, da der Arbeitgeber davor geschützt werden soll, dass er zu viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit mit dem damit verbunden Verwaltungs- und Kostenaufwand beschäftigen muss.[11] Diesen Aufwand hat der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern nicht, da mit ihnen – sofern nicht die in §10 Abs.1 AÜG geregelte Fiktion eingreift – kein Arbeitsverhältnis besteht.[12]

Rz. 4

Der vom Arbeitnehmer begehrte Teilzeitzeitraum muss nach §9a Abs.1 Satz2 TzBfG mindestens 1 Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Durch diese zeitliche Begrenzung wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit garantiert.[13] Tarifvertraglich kann nach §9a Abs.6 TzBfG ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeit auch zuungunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden.[14] Unabhängig davon bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, einvernehmlich unter Beachtung ...

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